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Geschäfts-, Lieferungs- und Zahlungsbedingungen
1.0 Geltungsbereich/ Vertragsschluß
Aufträge werden ausschließlich auf der Grundlage nachfolgender Bedingungen ausgeführt.
Abweichende Regelungen bedürfen der schriftlichen Bestätigung.
2.0 Preise
Die im Angebot des Auftragnehmers genannten Preise gelten unter dem Vorbehalt dass
die der Angebotsabgabe zugrundegelegten Auftragsdaten unverändert bleiben: längstens
jedoch vier Monate nach Eingang des Angebotes beim Auftraggeber. Bei Aufträgen mit
Lieferung an Dritte gilt der Besteller als Auftraggeber, soweit keine anderweitige
ausdrückliche Vereinbarung getroffen wurde. Die Preise des Auftragnehmers enthalten
keine Mehrwertsteuer. Die Preise des Auftragnehmers gelten ab Werk. Sie schließen
Verpackung, Fracht, Porto, Versicherung und sonstige Versandkosten nicht ein.
2.1 Nachträgliche Änderungen auf Veranlassung des Auftraggebers einschließlich des
dadurch verursachten Maschinenstillstandes werden dem Auftraggeber berechnet. Als
nachträgliche Änderungen gelten auch Wiederholungen von Probeandrucken, die vom
Auftraggeber wegen geringfügiger Abweichung von der Vorlage verlangt werden.
2.2 Skizzen, Entwürfe, Probesatz, Probedrucke, Korrekturabzüge, Änderung angelieferter/
übertragener Daten und ähnliche Vorarbeiten, die vom Auftraggeber veranlaßt sind,
werden berechnet. Gleiches gilt für Datenübertragungen (z. B. per ISDN, Email, FTP).
3.0 Zahlung
Die Zahlung hat sofort nach Erhalt der Rechnung ohne jeden Abzug zu erfolgen. Eine
etwaige Skontovereinbarung bezieht sich nicht auf Fracht, Porto, Versicherung oder
sonstige Versandkosten. Die Rechnung wird unter dem Tag der Lieferung, Teillieferung
oder Lieferbereitschaft (Holschuld, Annahmeverzug) ausgestellt. Wechsel werden nur
nach besonderer Vereinbarung und zahlungshalber ohne Skontogewährung angenommen.
Zinsen und Spesen trägt der Auftraggeber Sie sind vom Auftraggeber sofort zu zahlen.
Für die rechtzeitige Vorlegung, Protestierung, Benachrichtigung und Zurückleitung des
Wechsels bei Nichteinlösung haftet der Auftragnehmer nicht, sofern ihm oder seinem
Erfüllungsgehilfen nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fallen.
3.1 Bei außergewöhnlichen Vorleistungen kann angemessene Vorauszahlung verlangt
werden.
3.2 Der Auftraggeber kann nur mit einer unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten
Forderung aufrechnen oder ein Zurückbehaltungsrecht ausüben.
3.3 Ist die Erfüllung des Zahlungsanspruches wegen einer nach Vertragsschluß
bekanntgewordenen wesentlichen Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des
Auftraggebers gefährdet, so kann der Auftragnehmer Vorauszahlung verlangen, noch
nicht ausgelieferte Ware zurückhalten sowie die Weiterarbeit einstellen. Diese Rechte
stehen dem Auftragnehmer auch zu, wenn der Auftraggeber sich mit der Bezahlung von
Lieferungen in Verzug befindet, die auf demselben rechtlichen Verhältnis beruhen.
3.4 Bei Zahlungsverzug sind Verzugszinsen in Höhe von 2% über dem jeweiligen Basiszinssatz
zu zahlen, der gemäß dem Diskontsatzüberleitungsgesetz von der Deutschen Bundesbank
veröffentlicht wird. Die Geltendmachung weiteren Verzugsschadens wird hierdurch nicht
ausgeschlossen.
4.0 Lieferung
Soll die Ware versendet werden, geht die Gefahr auf den Auftraggeber über, sobald die
Sendung an die den Transport durchführende Person übergeben worden ist.
4.1 Liefertermine sind nur gültig, wenn sie vom Auftragnehmer ausdrücklich bestätigt werden.
Wird der Vertrag schriftlich abgeschlossen, bedarf auch die Bestätigung über den
Liefertermin der Schriftform.
4.2 Gerät der Auftragnehmer in Verzug, so ist ihm zunächst eine angemessene Nachfrist zu
gewähren. Nach fruchtlosem Ablauf der Nachfrist kann der Auftraggeber vom Vertrag
zurücktreten. § 361 BGB bleibt unberührt.
4.3 Betriebsstörungen - sowohl im Betrieb des Auftragnehmers als auch in dem eines
Zulieferes wie z. B. Streik, Aussperrung sowie alle sonstigen Fälle höherer Gewalt,
berechtigen erst dann zur Kündigung des Vertrages, wenn dem Auftraggeber ein weiteres
Abwarten nicht mehr zugemutet werden kann, anderenfalls verlängert sich die vereinbarte
Lieferfrist um die Dauer der Verzögerung. Eine Kündigung ist jedoch frühestens vier
Wochen nach Eintritt der oben beschriebenen Betriebsstörung möglich. Eine Haftung
des Auftragnehmers ist in diesen Fällen ausgeschlossen.
4.4 Im kaufmännischem Verkehr steht dem Auftragnehmer an vom Auftraggeber angelieferten
Druck-und Stempelvorlagen, Manuskripten, Rohmaterialien und sonstigen Gegenständen
ein Zurückbehaltungsrecht gemäß § 369 HGB bis zur vollständigen Erfüllung aller fälligen
Forderungen aus der Geschäftsverbindung zu.
4.5 Der Auftragnehmer nimmt im Rahmen der ihm aufgrund der Verpackungsverordnung
obliegenden Pflichten Verpackungen zurück. Der Auftraggeber kann Verpackungen im
Betrieb des Auftragnehmers zu den üblichen Geschäftszeiten nach rechtzeitiger vorheriger
Anmeldung zurückgeben, es sei denn, ihm ist eine andere Annahme/Sammelstelle
benannt worden. Die Verpackungen können dem Auftragnehmer auch bei der Lieferung
zurückgegeben werden, es sei denn, ihm ist eine andere Annahme/ Sammelstelle benannt
worden. Zurückgenommen werden Verpackungen nur unmittelbar nach Auslieferung der
Ware, bei Folgelieferungen nur nach rechtzeitiger vorheriger Mitteilung und Bereitstellung.
Die Kosten des Transportes der gebrauchten Verpackungen trägt der Auftraggeber. Ist
eine benannte Annahme-/Sammelstelle weiter entfernt als der Betrieb des Auftragnehmers,
so trägt der Auftraggeber lediglich die Transportkosten, die für eine Entfernung bis zum
Betrieb des Auftragnehmers entstehen würden. Die zurückgegebenen Verpackungen
müssen sauber, frei von Fremdstoffen und nach unterschiedlicher Verpackung sortiert
sein. Anderenfalls ist der Auftragnehmer berechtigt, vom Auftraggeber die bei der
Entsorgung entstehenden Mehrkosten zu verlangen.
5.0 Eigentumsvorbehalt
Die gelieferte Ware bleibt bis zur, vollständigen Bezahlung Eigentum des Auftragnehmers.
5.2 Die nachfolgende Regelung gilt nur im kaufmännischen Verkehr: Die gelieferte Ware
bleibt bis zur vollständigen Bezahlung aller zum Rechnungsdatum bestehenden
Forderungen des Auftragnehmers gegen den Auftraggeber sein Eigentum. Zur
Weiterveräußerung ist der Auftraggeber nur im ordnungsgemäßen Geschäftsgang
berechtigt. Der Auftraggeber tritt seine Forderungen aus der Weiterveräußerung hierdurch
an den Auftragnehmer ab. Der Auftragnehmer nimmt die Abtretung hiermit an. Spätestens
im Falle des Verzugs ist der Auftraggeber verpflichtet den Schuldner der abgetretenen
Forderung zu nennen. Übersteigt der Wert der für den Auftragnehmer bestehenden
Sicherheiten dessen Forderung insgesamt um mehr als 20%, so ist der Auftragnehmer
auf Verlangen des Auftraggebers oder eines durch die Übersicherung des Auftragnehmers
beeinträchtigten Dritten insoweit zur Freigabe von Sicherungen nach Wahl des
Auftragnehmers verpflichtet.
5.3 Bei Be- oder Verarbeitung vom Auftragnehmer gelieferten und in dessen Eigentum
stehender Waren ist der Auftragnehmer als Hersteller gemäß § 950 BGB anzusehen
und behält in jedem Zeitpunkt der Verarbeitung Eigentum an den Erzeugnissen. Sind
Dritte an der Be- oder Verarbeitung beteiligt, ist der Auftragnehmer auf einen Miteigentumsanteil
in Höhe des Rechnungswertes der Vorbehaltsware beschränkt. Das so erworbene
Eigentum gilt als Vorbehaltseigentum.
6.0 Beanstandungen/Gewährleistungen
Der Auftraggeber hat die Vertragsgemäßheit der gelieferten Ware sowie der zur Korrektur
übersandten Vor- und Zwischenerzeugnisse in jedem Fall zu prüfen. Die Gefahr etwaiger
Fehler geht mit der Druckreiferklärung/Fertigungsreiferklärung auf den Auftraggeber über,
soweit es sich nicht um Fehler handelt, die erst in dem sich an die Druckreiferklärung/
Fertigungsreiferklärung anschließenden Fertigungsvorgang entstanden sind oder erkannt
werden konnten. Das gleiche gilt für alle sonstigen Freigabeerklärungen des Auftraggebers.
6.1 Beanstandungen sind nur innerhalb einer Woche nach Empfang der Ware zulässig.
Versteckte Mängel, die nach der unverzüglichen Untersuchung nicht zu finden sind,
müssen innerhalb der gesetzlichen Gewährleistungsfrist geltend gemacht werden.
6.2 Bei berechtigten Beanstandungen ist der Auftragnehmer nach seiner Wahl unter Ausschluß
anderer Ansprüche zur Nachbesserung und/oder Ersatzlieferung verpflichtet., Im Falle
verzögerter, unterlassener oder misslungener Nachbesserung oder Ersatzlieferung kann
der Auftraggeber Herabsetzung der Vergütung (Minderung) oder Rückgängigmachung
des Vertrages (Wandlung) verlangen.
6.3 Mängel eines Teils der gelieferten Ware berechtigen nicht zur Beanstandung der gesamten
Lieferung, es sei denn, dass die Teillieferung für den Auftraggeber ohne Interesse ist.
6.4 Bei farbigen Reproduktionen in allen Herstellungsverfahren können geringfügige
Abweichungen vom Original nicht beanstandet werden. Das gleiche gilt für den Vergleich
zwischen sonstigen Vorlagen (z. B. Digital-Proofs, Andrucken) und dem Endprodukt.
6.5 Für Abweichungen in der Beschaffenheit des eingesetzten Materials haftet der
Auftragnehmer nur bis zur Höhe des Auftragswertes.
6.6 Zulieferungen (auch Datenträger, übertragene Daten) durch den Auftraggeber oder durch
einen von ihm eingeschalteten Dritten unterliegen keiner Prüfungspflicht seitens des
Auftragnehmers. Dies gilt nicht für offensichtlich nicht verarbeitungsfähige oder nicht
lesbare Daten. Bei Datenübertragungen hat der Auftraggeber vor Übersendung jeweils
dem neuesten technischen Stand entsprechende Schutzprogramme für Computerviren
einzusetzen. Die Datensicherung obliegt allein dem Auftraggeber. Der Auftragnehmer
ist berechtigt eine Kopie anzufertigen.
6.7 Mehr- oder Minderlieferungen bis zu 10 % der bestellten Auflage können nicht beanstandet
werden. Berechnet wird die gelieferte Menge. Bei Lieferungen aus Papiersonderanfertigungen
unter 1.000 kg erhöht sich der Prozentsatz auf 20 %, unter 2.000 kg auf 15 %.
7.0 Haftung
Der Auftragnehmer haftet nur für Schäden, die durch vorsätzliches oder grob fahrlässiges
Handeln verursacht sind, sowie bei der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, soweit
die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet wird, bei Fehlen zugesicherter Eigenschaften
und in Fällen zwingender Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz. Bei schuldhafter
Verletzung wesentlicher Vertragspflichten wird nur für vertragstypische, vorhersehbare
Schäden gehaftet.
7.1 Es gelten die gleichen Grundsätze für die Haftung der Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen
des Auftragnehmers.
7.2 Werden Schadensersatzansprüche geltend gemacht, so müssen sie innerhalb von vier
Monaten nach schriftlicher Ablehnung des Auftragnehmers klageweise geltend gemacht
werden. Eine spätere Geltendmachung ist ausgeschlossen, es sei denn, dass ein
Beweissicherungsverfahren eingeleitet wurde.
8.0 Handelsbrauch
Im kaufmännischen Verkehr gelten die Handelsbräuche der Druckindustrie (z.B. keine
Herausgabepflicht von Zwischenerzeugnissen wie Daten, Lithos oder Druckplatten, die
zur Herstellung des geschuldeten Endproduktes erstellt werden), sofern kein abweichender
Auftrag erteilt wurde.
9.0 Archivierung
Dem Auftraggeber zustehende Produkte, insbesondere Daten und Datenträger, werden
nur nach ausdrücklicher Vereinbarung und gegen besondere Vergütung über den
Zeitpunkt der Übergabe des Endprodukts an den Auftragnehmer oder seine
Erfüllungsgehilfen hinaus archiviert. Sollen die vorbezeichneten Gegenstände versichert
werden, so hat dies bei fehlender Vereinbarung der Auftraggeber selbst zu besorgen.
10.0 Periodische Arbeiten
Verträge über regelmäßig wiederkehrende Arbeiten können mit einer Frist von mindestens
3 Monaten zum Schluß eines Monats gekündigt werden.
11.0 Gewerbliche Schutzrechte/Urheberrecht
Der Auftraggeber haftet allein, wenn durch die Ausführung seines Auftrages Rechte
Dritter, insbesondere Urheberrechte verletzt werden. Der Auftraggeber hat den
Auftragnehmer von allen Ansprüchen Dritter wegen einer solchen Rechtsverletzung
freizustellen.
12.0 Erfüllungsort, Gerichtsstand, Wirksamkeit
Erfüllungsort und Gerichtsstand sind, wenn der Auftraggeber Kaufmann im Sinne des
HGB ist oder im Inland keinen allgemeinen Gerichtsstand hat, für alle sich aus dem
Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten einschließlich Scheck-, Wechsel- und
Urkundenprozesse, der Sitz des Auftragnehmers. Auf das Vertragsverhältnis findet
deutsches Recht Anwendung. UN-Kaufrecht ist ausgeschlossen.
12.1 Durch etwaige Unwirksamkeit einer oder mehrerer Bestimmungen wird die Wirksamkeit
der übrigen Bestimmungen nicht berührt.
Stand 8/2006